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Satzung


NovaGym Saar e.V.


§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „NovaGym Saar“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.

(2) Der Sitz des Vereins ist Kleinblittersdorf.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (01.01. bis 31.12.).

§ 2 – Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 der Abgabenordnung (AO), insbesondere des Gerätturnens.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) die Durchführung regelmäßiger Trainingseinheiten im Gerätturnen,

b) die Teilnahme an Wettkämpfen und Turnieren,

c) die Ausbildung und Förderung von Trainerinnen und Übungsleiterinnen,

d) die Durchführung von Sportveranstaltungen und Lehrgängen,

e) die Jugendarbeit und Nachwuchsförderung im Gerätturnen.

§ 3 – Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, unabhängig von Alter, Geschlecht, Identität oder Herkunft. Der Verein hat folgende Mitgliedsarten:

a) Aktive Mitglieder: Personen, die aktiv am Trainings- und/oder Wettkampfbetrieb des Vereins teilnehmen.

b) Jugendmitglieder: Aktive Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

c) Passive/fördernde Mitglieder bzw. Ehrenmitglieder: Personen jeden Geschlechts, die den Verein ideell und/oder finanziell unterstützen, ohne am aktiven Trainings- und Wettkampfbetrieb teilzunehmen.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch einen gesetzlichen Vertreter zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austritt,

b) Ausschluss,

c) Tod,

d) Auflösung des Vereins.

(4) Der Austritt ist nur zum Ende eines Quartals möglich und muss schriftlich mit einer Frist von vier Wochen gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a) in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder die Satzung verstößt,

b) trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist,

c) sich vereinsschädigend verhält.

Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Gegen den Ausschlussbeschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Beschlusses schriftlich Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

(6) Bei besonders schwerwiegenden Verstößen ist keine vorangegangene Abmahnung erforderlich. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren.

§ 5 – Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise der Beiträge werden in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

(2) Neben den regelmäßigen Beiträgen können von der Mitgliederversammlung einmalige Sonderbeiträge oder Umlagen beschlossen werden, sofern dies zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich ist.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(4) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

§ 7 – Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus:

a) der/dem 1. Vorsitzenden,

b) der/dem 2. Vorsitzenden,

c) der/dem Kassenwart/in.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch berufen.

(5) Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen gegen Nachweis.

§ 8 – Aufgaben des Vorstands

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

(2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,

b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,

c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

d) Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung und Erstellung des Jahresberichts,

e) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 9 – Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform per E-Mail an die dem Verein zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse des Mitglieds. Mitglieder, die dem Verein keine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, werden schriftlich per Brief an die dem Verein zuletzt mitgeteilte Postanschrift eingeladen. Für die Wahrung der Einladungsfrist ist der Tag der Absendung der Einladung maßgeblich.

(3) Jedes Mitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Vorstand eine aktuelle Anschrift bzw. E-Mail-Adresse vorliegt.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

a) der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält, oder

b) mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(5) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung umfasst insbesondere:

a) Bericht des Vorstands,

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,

c) Entlastung des Vorstands,

d) Wahlen (soweit turnusgemäß erforderlich),

e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge,

f) Verschiedenes.

§ 10 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(5) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(6) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.

§ 11 – Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(2) Die Kassenprüfer/innen haben die Aufgabe, die Kassengeschäfte des Vereins sachlich und rechnerisch zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten.

(3) Die Kassenprüfer/innen können jederzeit Einsicht in die Finanzunterlagen des Vereins nehmen.

§ 12 – Datenschutz

(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften (insbesondere DSGVO und BDSG) ausschließlich zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke und zur Mitgliederverwaltung.

(2) Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die zur Mitgliederverwaltung erforderlichen Daten gespeichert werden. Weiteres regelt die Datenschutzordnung des Vereins.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

§ 13 – Haftungsbeschränkung

(1) Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder und sonstige ehrenamtlich für den Verein tätige Personen haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (§ 31a, § 31b BGB).

§ 14 – Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer gemäß § 10 Abs. 6 dieser Satzung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Saarländischen Turnerbund (STB), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 – Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Vorstand ist ermächtigt, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem gewollten Zweck möglichst nahekommen.

§ 16 – Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 11.03.2026 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Alsting, 14.05.2026